2 – Kriterien der Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt Nr. 2

Sind Menschen durch eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung in ihren Fähigkei­ten und ihrer Selbständigkeit eingeschränkt (und bedürfen deshalb der Hilfe durch andere), gelten sie als pflegebedürftig. Dauert der Hilfe­bedarf voraussichtlich länger als sechs Monate an, können sie Unterstützung durch Leistun­gen der Pflegeversicherung bekommen.

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch?

Das Antragsformular ist bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse erhältlich. Nachdem der Antrag gestellt wurde, muss die Pflegekasse Informationen zur kostenlosen Beratung bei einem Pflegestützpunkt oder Mitarbeiterin / Mitarbeiter vermitteln.

Wann bekommt man den Bescheid?

Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 5 Wochen über die Pflegebedürftigkeit. Es gibt Ausnahmen bei dringenden Fällen. Wir empfehlen daher, sich in schwierigen Situationen an einen Pflegestützpunkt zu wenden.

Wie wird der Pflegegrad festgelegt?

Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversi­cherung e.V. (MD). Die Gutachter des MD melden sich zu einem Hausbesuch an, um zu sehen, ob und welche Hilfe benötigt wird. Freunde, Familie oder Pflegeperson sollten bei der Begutachtung möglichst anwesend sein. Es sollten Unterlagen (z.B. Diagnosen, Medikamen­tenplan, Befunde) bereitgelegt werden, um es den Gutachtern leichter zu machen, den Pfle­gegrad zu erkennen.

Entscheidend für den Pflegegrad ist, wie stark die Person im Alltag ein­geschränkt ist. In sechs Bereichen (Modulen) wird der Grad der Selbstständigkeit untersucht und durch ein Punktesystem (siehe Tabelle S. 3) bewertet. Die Teilbereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Fähigkeit zur Selbstversorgung
  5. Eigene Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapie-bedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Beispiel: Die Kriterien im Bereich „Mobilität“ sind Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb der Wohnung und Treppensteigen

 

 

Die Leistungen im Überblick

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistung ambulant (privat), monatlich-332 €573 €765 € 947 €
Sachleistung ambulant (Pflegedienst), monatlich -761 €1.432 €1.778 €2.200 €
Entlastungsbetrag, monatlich (Infoblatt 4)125 €125 €125 €125 €125 €
Wohnraumanpassung
(Infoblatt 16)
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Kurzzeitpflege jährlich (Infoblatt 8)-1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege jährlich (Infoblatt 8)-1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Tagespflege, monatlich (Infoblatt 9)-689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, monatlich (Infoblatt 17)40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
DiPA Digitale Pflegeanwendungen, monatlich ( href="https://www.pflegestuetzpunkteberlin.de/thema/hilfsmittel-und-pflegehilfsmittel/">Infoblatt 18)50 €50 €50 €50 €50 €
Wohngruppenzuschlag, monatlich (Infoblatt 29)214 € 214 € 214 € 214 € 214 €
Pflegeberatungjajajajaja
Beratungseinsatz zu Hause½ jährlich freiwillig½ jährlich verpflichtend1/4 jährlich verpflichtend
Pflegekurse für Pflegendejajajajaja
Stationär (Pflegeheim), monatlich (Infoblatt 11) 125 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €

Die Kriterien werden von den Gutachtern in einem Punktesystem eingeordnet. Die festgestellten Punkte in einem Modul werden in gewichtete Punkte umgerechnet. Die Gesamtzahl der gewichteten Punkte ergibt die Höhe des Pflegegrades (PG).

Gewichtete Punkte:
0 bis 12,412,5 bis 26,927 bis 47,447,5 bis 69,970 bis 89,990 bis 100
Kein PGPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5

über das Ergebnis der Begutachtung informieren die Gutachter die Pflegekasse. Diese schickt anschließend den Antragsstellenden eine Zu- oder Absage. Gegen den Entscheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Mittels des zugesandten Gutachtens kann geprüft werden, ob die Gutachter die Situation vollständig und richtig eingeschätzt haben.

Beratungseinsatz zu Hause

Beratungseinsätze sind für Pflegegeldempfangende verpflichtend und sind gegenüber den Pflegekassen bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich nachzuweisen. Dies übernehmen unter anderem Pflegedienste. Die Beratung soll die Pflegequalität sichern sowie eine Hilfestellung und praktische Unterstützung bieten. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Wird die Beratung nicht abgerufen, kann jedoch das Pflegegeld gekürzt oder, im Wiederholungsfall, ganz entzogen werden.  Wenn Sie Adressen von den Pflegediensten benötigen, wenden Sie sich gern an einen Pflegestützpunkt.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Die Pflegebedürftigen entscheiden grundsätzlich selbst, wer ihnen helfen soll. Wenn ausschließlich Freunde und Familie helfen, sollte die Geldleistung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse überweist dann entsprechend dem festgestellten Pflegegrad monatlich ein Pflegegeld. Wird ein Pflegedienst beauftragt, kann er in Höhe des entsprechenden Sachleistungsbetrages mit der Pflegekasse abrechnen.  Natürlich haben die Pflegebedürftigen auch die Möglichkeit, Hilfe von Familienangehörigen, Freunden, Nachbarn (Geldleistung) und Pflegediensten (Sachleistung) gemeinsam in Anspruch zu nehmen (Kombinationsleistung).

Weiterhin wird ein Grundpaket für den Hausnotruf von der Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt (siehe Informationsblatt Nr. 19).

Umwandlung von Leistungen

Es ist möglich, 40% der Sachleistung in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umzuwandeln. Hier können dann statt der Grundpflege Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden (siehe Informationsblatt Nr. 4).