17 – Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Informationsblatt Nr. 17

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen der allgemeinen Hygiene, dem Schutz des Pflegenden und erleichtern die Pflege. Aufgrund der Materialbeschaffenheit oder aus hygienischen Gründen können sie in der Regel nur einmal benutzt werden.

Welche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gibt es?

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
  • Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch
  • Mundschutz
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen – Einmalgebrauch
  • Einmallätzchen

Andere Artikel, zum Beispiel Pflegecremes und Pflegelotionen, zählen nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.

Wer hat Anspruch auf entsprechende Pflegehilfsmittel?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis maximal 40,00 € im Monat. Liegen die Aufwendungen höher, sind die Mehrkosten selbst zu tragen.

Wie erhält der Pflegebedürftige die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel?

Der Antrag kann direkt bei einem Sanitätsfachgeschäft oder einer Apotheke ihrer Wahl gestellt werden. Dort können Sie besprechen, was Sie im Einzelnen benötigen. Der Antrag wird anschließend zur Kostenübernahme an die Pflegekasse geschickt. Mit der Bewilligung durch die Pflegekasse erhalten sie die Pflegehilfsmittel durch das Sanitätsfachgeschäft oder auch über die Apotheken geliefert.

Wie erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse?

Zusammen mit der Kostenübernahme reichen Sie die Rechnungen bei ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen maximal 40,00 € monatlich. Einige Lieferfirmen rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab, dazu müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.