18 – Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Informationsblatt Nr. 18
Hilfsmittel sind Gegenstände, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen.
Man unterscheidet Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Hilfsmittel werden von der Krankenkasse ganz oder teilweise finanziert um eine Krankenbehandlung zu unterstützen, Beschwerden zu lindern oder eine Behinderung auszugleichen bzw. abzuwenden.
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und werden von der Pflegekasse voll oder teilweise finanziert.
Hilfsmittel
Man kann Hilfsmittel in folgende Gruppen gliedern:
- Medizintechnische Hilfsmittel, z. B. Inhalationsapparate, Sauerstoffkonzentratoren
- Kommunikationshilfen wie Seh-, Hör-, Sprechhilfen
- Orthopädische Hilfsmittel, z. B. Rollstühle
- Inkontinenzhilfen , z. B. Inkontinenzvorlagen
- Hilfsmittel gegen Dekubitus, z. B. Antidekubitusmatratzen, Sitzkissen
- Mobilitätshilfen, z. B. Rollatoren, Rutschbretter, Rampen
Wie erhält man das richtige Hilfsmittel?
Der Hausarzt oder ein Facharzt kann eine Verordnung für ein Hilfsmittel ausstellen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Gutachten zur Pflegebedürftigkeit ein Hilfsmittel empfiehlt. Die Hilfsmittel werden hinsichtlich der Körpergröße, der individuellen Beeinträchtigung und der räumlichen Umgebung einzeln angepasst. Eine umfassende Beratung vorab ist empfehlenswert.
Finanzierung
Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Kosten für verordnete Hilfsmittel. Für einige Hilfsmittel haben die Krankenkassen Festbeträge bzw. Fallpauschalen vereinbart. Bei einer Entscheidung für ein höherwertiges Hilfsmittel müssen die den Festbetrag überschreitenden Kosten selbst getragen werden. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu Hilfsmitteln 10% der Kosten zuzahlen, mindestens 5,00 EUR und maximal 10,00 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Bei Orthopädischen Schuhen ist zusätzlich ein Gebrauchsgegenstandanteil zu zahlen.
Pflegehilfsmittel
Zu den Pflegehilfsmitteln gehören:
- Technische Hilfen, z. B. Lifter, Pflegebett, Hausnotrufsystem
- Badehilfen, z. B. Duschsitz, Badewannenlifter
- Lagerungshilfen z. B. Lagerungskeile
- Mobilitätshilfen, z. B. Dreh- und übersetzhilfen, Lifter
- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel –“ siehe Informationsblatt Nr. 17
Wie erhalte ich das notwendige Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel kommen nur bei häuslicher Pflege in Betracht und können vom Hausoder Facharzt verordnet werden. Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegehilfsmittels ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse. (siehe Informationsblatt Nr. 2) Der Gutachter des MDK kann ein Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel im Gutachten zur Pflegebedürftigkeit empfehlen, dann ist eine ärztliche Verordnung nicht notwendig. Bei der Pflegekasse ist zu erfragen, ob statt einer Verordnung auch ein formloser Antrag genügt.
Finanzierung
Wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, zahlt die Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege notwendigen Pflegehilfsmittel.
Für die technischen Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab 18 Jahren im Regelfall 10%, höchstens jedoch 25,00 Euro der Kosten aufbringen. Auch für die Pflegehilfsmittel gilt, dass eine Beratung vorab empfehlenswert ist. Sollte die Pflege- oder Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen oder liegt noch keine Anerkennung eines Pflegegrades vor, können technische (Pflege-)Hilfsmittel gegen Gebühr bei Rehatechnikfirmen bzw. Sanitätshäusern ausgeliehen werden.