34 – Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber pflegebedürftigen Eltern
Informationsblatt Nr. 34
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den pflegebedürftigen Eltern (oder Eltern gegenüber ihren pflegebedürftigen Kindern) erst ab der Grenze von 100.000 € Bruttojahreseinkommen ein. Hierbei wird allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, nicht aber der Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt.
Es findet keine pauschale Prüfung der Einkommen der Kinder statt, es sei denn, das Sozialamt hat eine Vermutung, dass ein höheres Einkommen vorhanden ist.
Bei Überschreitung der Grenze werden die bestehenden Regelungen zur Ermittlung der Höhe des Elternunterhalts weiterhin herangezogen.
2.000,- € monatlich netto, als Mindesteigenbedarf.
Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 700,- € eingerechnet. Liegt die tatsächliche Warmmiete über dieser Pauschale, sollte dies dem Sozialamt mitgeteilt werden, da dieser höhere Aufwand dann die Unterhaltspflicht mindern kann.
+ 1.600,- € für den Ehegatten, einschließlich 600,- € Warmmiete
+ den jeweiligen Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle für jedes unterhaltsberechtigte Kind (der Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt).
+ 5% des Bruttoeinkommens, bei Selbständigkeit 25% des Bruttoeinkommens, für eine zusätzliche Altersvorsorge.
Berufsbedingte Aufwendungen sind abzusetzen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% (mind. 50 € und max. 150 € monatlich) des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
Außerdem können Sonderausgaben und andere finanzielle Belastungen der Unterhaltsverpflichteten wie z.B. Kredite, Schulden (die vor Kenntnis über die Bedürftigkeit der Eltern aufgenommen wurden), krankheitsbedingte Zusatzkosten, berufsbedingte (Berufsunfähigkeitsversicherung) Aufwendungen geltend gemacht werden. Übersteigt das Einkommen den ausgerechneten Selbstbehalt, werden von der Differenz in der Regel 50 % als Unterhaltsleistung verlangt.
Vermögen
Grundsätzlich müssen Kinder ihr Vermögen nicht mehr für den Elternunterhalt einsetzen. Es gelten nur noch die Zinserträge aus dem Vermögen als Einkommen. Eine selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden oder das zur eigenen Altersvorsorge angesparte Vermögen nicht eingesetzt werden, wenn es angemessen ist.
Bestattungsrücklagen dürfen in der Regel ebenfalls nicht angetastet werden.
Steuerliche Absetzbarkeit
Wer für seine Eltern Unterhalt zahlt, kann dies unter „außergewöhnlichen Belastungen“ in der Jahressteuererklärung geltend machen.
Veräußerbarkeit und Verhältnismäßigkeit
Die Sozialämter prüfen, ob es den Betroffenen (Pflegebedürftigen) selbst oder den Unterhaltspflichtigen zugemutet werden kann, Vermögensgegenstände wie ein nicht selbst bewohntes Wohneigentum oder andere Gegenstände, Werte, Anwartschaften oderRechte zu verkaufen oder ein Wohneigentum zu belasten. Hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es darf niemandem die Existenzgrundlage oder die Möglichkeit des Aufbaus einer Existenz oder Alterssicherung genommen werden. Deswegen gelten hier besondere Selbstbehalts- und Freibetragsgrenzen.
Wurde eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vom Sozialamt ermittelt, erteilt es darüber eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Hiergegen kann kein Widerspruch eingelegt werden. Es kann versucht werden auf dem Wege der Einwandsbearbeitung, weitere Belastungen geltend zu machen. Hier besteht die Möglichkeit, das direkte Gespräch im Sozialamt zu suchen, um diese Unstimmigkeiten zu klären.