22 – Schwerbehindertenausweis

Informationsblatt Nr. 22

Der Schwerbehindertenausweis ist auf Antrag erhältlich. Der Ausweis kann nur vom Versorgungsamt ausgestellt werden. Das Antragsformular ist im Versorgungsamt, in den Bürgerämtern, den Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung oder in den Pflegestützpunkten erhältlich. Dort ist auch Hilfe beim Ausfüllen des Antrages möglich. Liegt bereits ein Schwerbehindertenausweis vor, die Behinderung hat sich aber verschlimmert oder es ist eine weitere dazugekommen, dann sollte unter Angabe des Aktenzeichens (siehe Vorderseite des Schwerbehindertenausweises) ein Antrag auf Neufeststellung gestellt werden. Es ist das gleiche Formular zu verwenden wie beim Neuantrag.

Nicht in jedem Fall erfolgt nach Antragstellung eine ärztliche Untersuchung durch einen Gutachter / eine Gutachterin des Versorgungsamtes. In vielen Fällen kann die Entscheidung auf Grund der Unterlagen, die die Antragstellenden, Ärzte, Krankenhäuser oder Krankenkassen zur Verfügung stellen, getroffen werden. Der Grad der Behinderung wird vom ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes festgestellt. In dem Ausweis können verschiedene Merkzeichen eingetragen sein, die zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen als Nachteilsausgleich berechtigen. Der Schwerbehindertenausweis ist bundesweit gültig.

Erklärung der wichtigsten Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

G Bedeutung: Gehbehinderung. Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor. Nachteilausgleich: Öffentliche Nahverkehrsmittel können nach Erwerb einer Wertmarke für 91 Euro ganzjährig, für 46 Euro ein halbes Jahr lang ohne weitere Kosten genutzt werden. Halter von Kraftfahrzeugen können statt der Wertmarke eine Minderung der KfZ-Steuer beantragen.

aG Bedeutung: außergewöhnliche Gehbehinderung. Nachteilausgleich: Wertmarke für öffentlichen Nahverkehr wie bei Merkzeichen G. Auf Antrag kann bei der Straßenverkehrsbehörde des zuständigen Bezirkes eine Parkgenehmigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen ausgestellt werden. Die Reservierung eines Behindertenparkplatzes in der Nähe der Wohnung kann beantragt werden. Halter von Kraftfahrzeugen erhalten auf Antrag eine Befreiung von der Kfz-Steuer.

Bei den Merkzeichen G und aG wird bei Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfe (SGB XII) ein Mehrbedarf anerkannt.

B Bedeutung: Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Nachteilausgleich: Eine Begleitperson kann unentgeltlich im öffentlichen Personenverkehr mitfahren, auch wenn die Ausweisinhaber die Fahrten bezahlen müssen.

Bl Bedeutung: Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung. Nachteilausgleich: Befreiung von der KfZ-Steuer und Parkerleichterung. Ausweisinhaber erhalten eine kostenlose Wertmarke für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Außerdem bestehen Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.

 

Gl Bedeutung: Gehörlosigkeit. Gehörlos sind Personen, bei denen eine Taubheit beiderseits vorliegt, sowie Personen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn daneben Sprachstörungen bestehen. Nachteilausgleich: Erwerb einer Wertmarke (91/46 Euro) für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Es bestehen Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.

TBl: Bedeutung: Taubblind. Taubblind sind Personen, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70  und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Es bewirkt die Rundfunkgebührenbefreiung.

H Bedeutung: Hilflos ist der schwerbehinderte Mensch, der infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernder fremder Hilfe bedarf. Nachteilausgleich: kostenlose Wertmarke für die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr und Befreiung von der Kfz-Steuer.

RF Bedeutung: Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung / -befreiung für Behinderte mit entsprechenden zusätzlichen Merkzeichen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

T Bedeutung: Teilnahmeberechtigung für den Sonderfahrdienst. Nachteilausgleich: Teilnahme am Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen im Land Berlin kann beantragt werden (siehe auch Informationsblatt Nr. 21).

Postanschrift: (Bei Postsendungen bitte an die Angabe des Geschäftszeichens denken!) Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin E-Mail: infoservice@lageso.berlin.de, Internet: www.lageso.berlin.de

Kundencenter im Versorgungsamt

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin (Das Gebäude ist barrierefrei!)

Schwerbehindertenangelegenheiten, Servicetelefon: 030 – 115, Fax: 030 – 90 28 – 50 80

Sprechzeiten: Mo und Di 09.00 – 15.00 Uhr; Do 9.00 – 18.00 Uhr; Fr 9.00 – 13.00 Uhr

Ab dem 01.01.2015 wird der Schwerbehindertenausweis nur noch als Identifikationskarte ausgestellt. Übergangsregelung: Die bis zum 31.12.2014 ausgestellten Ausweise in alter Form bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (es sei denn sie werden eingezogen). Sie können jedoch auch gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden.