5 – Auswahl eines Pflegedienstes

Informationsblatt Nr. 5

Für die Versorgung zu Hause bieten eine Vielzahl von Pflegediensten Hilfe bei der Körperpflege und bei der Hauswirtschaft sowie Betreuungsleistungen an. Es gibt außerdem Pflegedienste mit speziellen Angeboten oder Ausrichtungen, z. B. Pflegedienste für Kinder und Jugendliche, für Menschen mit psychischen Erkrankungen (Ambulante Psychiatrische Pflege APP) oder für Patienten mit Bedarf an Intensiv- oder Palliativversorgung.

Leistungen, die vom Pflegedienst übernommen werden, werden als Sachleistung bezeichnet. Das Budget für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse orientiert sich am Pflegegrad. Der Pflegedienst rechnet die erbrachte Leistung direkt mit der Pflegekasse ab.

Vor der Kontaktaufnahme mit dem Pflegedienst ist zu überlegen, welche Leistungen an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit in Anspruch genommen werden sollen. Wünsche und Bedürfnisse aufgrund besonderer Lebensgewohnheiten sollten ebenfalls benannt werden.

Pflegedienste erbringen auch ärztlich verordnete Leistungen, z. B. Medikamentengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder eine Wundversorgung. Die Kosten dafür übernehmen in der Regel die Krankenkassen, siehe Informationsblatt Nr. 1 Häusliche Krankenpflege.

Welche Pflegedienste sich in Wohnortnähe befinden, erfährt man bei den Pflegestützpunkten oder bei den Kranken- und Pflegekassen. Die Ansprechperson bei den Pflegediensten ist die Pflegedienstleitung.

Viele Pflegedienste bieten kostenlose Hausbesuche an, um mögliche Leistungen zu besprechen. Anschließend sollte ein schriftlicher Vertrag und Kostenvoranschlag erstellt werden. So können Angebote von mehreren Pflegediensten miteinander verglichen werden. Die Höhe der Eigenbeteiligung muss immer vorab besprochen werden und im Kostenvoranschlag klar erkennbar sein.

Reicht das Einkommen bzw. das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht aus, um den Eigenanteil zu bezahlen, sollte vor Einsatz des Pflegedienstes Hilfe zur Pflege beim Sozialamt am Wohnort beantragt werden, siehe Informationsblatt Nr. 37 Hilfe zur Pflege vom Bezirksamt.

Verträge mit Pflegediensten können jederzeit fristlos vom Pflegebedürftigen gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist des Pflegedienstes gegenüber dem Pflegebedürftigen sollte im Vertrag festgehalten sein. Eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen ist die Regel, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen für die Suche nach einem neuen Pflegedienst sinnvoll ist.

Der Pflegedienst dokumentiert seine erbrachten Leistungen schriftlich. Zur Abrechnung mit der Pflegekasse muss der Leistungsnachweis vom Pflegebedürftigen oder dessen Bevollmächtigten geprüft und unterzeichnet werden.

 

 

Vorschläge für Fragen an den Pflegedienst:
Gibt es einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse, der Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger?
Bietet der Dienst alle Leistungen an, die benötigt werden, oder kann er diese über feste Kooperationspartner vermitteln, z. B. Einsätze in den Nachtzeiten oder Behandlungspflege?
Besteht die Möglichkeit, sich vorab einen Kostenvoranschlag über die gewählten Leistungen erstellen zu lassen?
Werden Hilfen für Angehörige oder andere Pflegepersonen angeboten, z. B. Anleitungen oder Kurse für pflegende Angehörige?
Wird ein schriftlicher Pflegevertrag (Kundenvertrag) abgeschlossen?
Sind Preise und Leistungen klar erkennbar?
Wie geht der Pflegedienst mit Problemen oder Beschwerden um? Wer steht als Ansprechpartner zur Verfügung?
Wie werden Angehörige oder andere Pflegepersonen in die Planung einbezogen?
Können feste Pflegezeiten vereinbart werden?
Gibt es Schwankungen der Einsatzzeiten und wie wird man darüber informiert?
Können Wünsche bezüglich der Pflegepersonen (beispielsweise Geschlecht, Sympathie) erfüllt werden?
Wie viele Personen werden sich in der Pflege vermutlich abwechseln? Gibt es feste Bezugspersonen?
Wird die Pflege so gestaltet, dass vorhandene Fähigkeiten gefördert werden?
Ist der Pflegedienst ständig (auch nachts) erreichbar?
Welche Kündigungsfrist von Seiten des Pflegedienstes ist im Pflegevertrag aufgeführt?
Welche Regelungen werden getroffen, wenn der Pflegedienst vorübergehend nicht gebraucht wird (z. B. bei Krankenhauseinweisung).
Welche Leistungen werden gemäß § 45 a/b SGB XI angeboten? (Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuungsleistungen).