41 – 24-Stunden Pflege und Betreuung zu Hause

Informationsblatt Nr. 41

Viele Pflegebedürftige wünschen und / oder benötigen eine 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Wohnung. Häufig übersteigt diese jedoch die psychischen und physischen Kräfte der Angehörigen. Im Folgenden werden daher Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine ganztägige Betreuung und Pflege in der eigenen Häuslichkeit organisiert werden kann.

Pflegedienste

Die meisten Pflegedienste bieten einen „24-Stunden-Service“ an. Das heißt jedoch nicht, dass eine Pflege- oder Betreuungsperson rund um die Uhr vor Ort ist. In der Regel umfasst dieses Angebot punktuelle Einsätze der Pflegekräfte am Tag, während nachts für Notsituationen eine telefonische Erreichbarkeit gewährleistet ist. Übersteigen die Kosten für den Betreuungs- und Pflegebedarf die Sachleistung der Pflegekasse, müssen die restlichen Kosten privat finanziert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auf finanzielle Unterstützung in Form von „Hilfe zur Pflege“ durch das Sozialamt (siehe dazu Informationsblatt 37).

Häusliche Intensivpflege

Einige Pflegedienste haben sich auf 24-Stunden Pflege spezialisiert. Dazu werden Pflegeteams gebildet, die sich abwechselnd rund um die Uhr um den Patienten kümmern. Die Abrechnung der Kosten erfolgt hier jedoch hauptsächlich über die Kranken- und nicht nur über die Pflegeversicherung. Sie ist nur bei speziellen Krankheitsbildern möglich und bei intensivmedizinischer Versorgung Schwerstkranker.

Pflegekräfte bzw. Haushaltshilfen aus Ländern der Europäischen Union

Die Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der EU ermöglicht es, Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus den EU-Mitgliedstaaten in Deutschland zu beschäftigen. Verschiedene Modelle sind möglich:

Das Arbeitgebermodell:

Die Pflegebedürftigen/Angehörigen schließen mit der Betreuungs- bzw. Pflegekraft einen Arbeitsvertrag ab und sind mit allen Rechten und Pflichten Arbeitgeber. Die Organisation von Urlaubs- und Krankheitsvertretung obliegt ihnen somit auch.

Voraussetzungen sind beispielsweise:

  • Einhaltung der Formalitäten als Arbeitgeber, z.B. Arbeitsvertrag abschließen, Anmelden der Betreuungskraft bei der Krankenkasse u.a.
  • Eine angemessene Unterkunft muss für die Arbeitskraft gestellt werden
  • Die Verpflegungskosten für die Arbeitskraft müssen übernommen werden
  • Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der tarifrechtlichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl (38,5 h/Woche) bei 6 Tagen pro Woche.

Der monatliche Brutto-Arbeitslohn richtet sich nach dem gültigen Mindestlohn/Tariflohn

Diese Haushaltshilfen / Pflegekräfte dürfen folgende Tätigkeiten übernehmen: pflegerische Alltagshilfen, z.B. einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, bei Toilettengängen und der Mobilität sowie Betreuung und Haushaltshilfe.

 

Das Entsendemodell:

Hierbei handelt es sich um eine zeitlich befristete Entsendung von Mitarbeitenden eines europäischen Unternehmens nach Deutschland. Nutzer schließen mit einem europäischen oder deutschen Unternehmen / Pflegedienst einen Dienstleistervertrag über Pflege, Betreuung und/oder hauswirtschaftliche Hilfe. Das Unternehmen bietet die Dienstleistung auch im eigenen Land an und ist keine reine Vermittlungsagentur. Der Vorteil hierbei ist, dass die Nutzer aus der Rolle des Arbeitgebers in die Rolle eines Auftraggebers wechseln, womit sie nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sind. Die Nutzer können für diese Art der Hilfe lediglich das Pflegegeld einsetzen, nicht die Sachleistung.

Voraussetzungen sind beispielsweise:

  • Die Arbeitskraft ist bei einem der oben genannten Unternehmen im jeweiligen Heimatstaat angestellt
  • Das Unternehmen entrichtet die Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Die Entsendung ist vorübergehend (bis zu 24 Monaten)
  • Die Arbeitskräfte wechseln in einem bestimmten Rhythmus (3 Monate)
  • Für die Arbeitnehmer gelten die deutschen Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzbestimmungen, z.B. Probezeit, Arbeitszeit, Urlaub u.a
  • Die Höhe der Kosten für die Arbeitskraft richten sich nach der Ausbildung, den Vorerfahrungen und Deutschkenntnissen
  • Eine angemessene Unterkunft muss für die Arbeitskraft gestellt werden
  • Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus dem Tarifsatz, den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und An- und Abreisekosten der Arbeitskraft. In der Regel wird eine einmalige Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr von den Unternehmen erhoben.

Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft:

Hierbei schließt der/die Pflegebedürftige einen Dienstleistungsvertrag mit einer Betreuungs- bzw. Pflegekraft ab. Die Aufgaben, Verpflichtungen, Vergütung und Vertragsdauer ergeben sich aus dem Dienstleistungsvertrag. Die Betreuungsperson muss dazu ein Gewerbe angemeldet haben. Achtung: Es besteht das Risiko der Scheinselbständigkeit.

Vermittlungsagenturen:

Vermittlungsagenturen unterstützen bei der Suche und dem Vertragsabschluss zwischen Verbrauchern und einer Entsendefirma oder einer Betreuungsperson. Sie sind Ansprechpartner in Deutschland bei Wünschen und Beschwerden. Für Ihre Leistung wird eine Gebühr erhoben.