7 – Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse

Informationsblatt Nr. 7

Der Gesetzgeber verlangt für bestimmte Leistungen der Krankenkassen Zuzahlungen von den Versicherten:

 

KrankenkassenleistungZuzahlungshöhe
Arzneimittel, Verbandsmittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, Soziotherapie, Haushaltshilfe10% des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 €.
Nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Heilmittel (z.B. Physiotherapie, Logopädie)10% der Kosten und der Kosten des Hausbesuches, zuzüglich 10 € je Verordnung.
Häusliche Krankenpflege 10% der Kosten begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr, zuzüglich 10 € je Verordnung.
Inkontinenzmaterial 10% der Kosten, maximal 10 € für den gesamten Monatsbedarf.
Krankenhausbehandlung10 € pro Tag für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Kuren10 € pro Tag.
Ausnahme : Anschlussheilbehandlung ist wie Krankenhausbehandlung zu betrachten.
ZahnersatzAufgrund der Festzuschüsse und unter Berücksichtigung des Bonus ist der Eigenanteil variabel

Belastungsgrenzen

Jedes Jahr müssen alle Versicherten ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung in Höhe von 2 %, chronisch Erkrankte von 1 % ihres jährlichen Bruttoeinkommens leisten.

Dazu werden alle in einem Kalenderjahr erhaltenen Bruttoeinnahmen der Versicherten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen angerechnet, um die Belastungsgrenzen herauszufinden.

Wenn die Zuzahlungen höher als diese Belastungsgrenzen sind, kann man beantragen, sich durch eine Vorauszahlung für das nächste Jahr befreien zu lassen, oder nachweisen, dass man bereits im laufenden Jahr den Betrag gezahlt hat.

Der Antragsteller erhält einen zum Ende des Kalenderjahres befristeten Befreiungsausweis und braucht nach dessen Vorlage keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.

 

Chronisch krank

Zu einer chronischen Erkrankung zählen die Leiden, die mindestens einmal in drei Monaten für eine Dauer von mindestens einem Jahr ärztlich behandelt werden müssen (z.B. Diabetes). Eine der folgenden Voraussetzungen muss außerdem gegeben sein:

  • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 oder
  • Schwerbeschädigtenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, aufgrund der chronischen Erkrankung oder
  • Eine erforderliche medizinische oder therapeutische Behandlung, ohne die sich der Gesundheitszustand verschlimmern würde.

Für die Anerkennung der chronischen Erkrankung muss eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegen.