32 – Soziale Sicherung für Pflegende

Informationsblatt Nr. 32

Durch das Pflegeversicherungsgesetz (§ 44 SGB XI) wurden Möglichkeiten zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen geschaffen:

Rentenversicherung

Viele Personen können wegen der häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ihrer Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nachgehen. Sie können aufgrund der Pflegetätigkeit unter Umständen zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden.

Laut Gesetz besteht eine Versicherungspflicht für Pflegepersonen. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen prüft bei jedem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit die Anspruchsvoraussetzungen und zahlt an den Rentenversicherungsträger der Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge. Der Rentenversicherungsbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad.

Eine Versicherungspflicht (Pflegegrad 2-5 muss vorliegen) in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegen

  • in häuslicher Umgebung (egal ob im eigenen Haushalt oder dem des Pflegebedürftigen)
  • mindestens 10 Stunden in der Woche
  • regelmäßig verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche
  • die Pflege wird nicht erwerbsmäßig betrieben
  • Pflege bei eigener Berufstätigkeit von regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche

Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Personen erbracht (Mehrfachpflege), wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt.

Nicht versichert werden Pflegende, wenn sie

  • eine Altersrente, Pension oder andere Altersversorgung erhalten
  • bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht versichert waren
  • nach Vollendung des 65. Lebensjahres wegen nicht erfüllter Beitragszeit eine Beitragserstattung aus der eigenen Versicherung erhalten haben

Seit dem 01.07.2017 können auch pflegende Rentner*innen Beiträge aus der Pflegeversicherung erhalten. Dazu muss eine Umstellung von Vollzeitrente auf Teilzeitrente beantragt werden. In diesem Fall ist auf mindestens 1 % der Rente zu verzichten und eine Meldung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu machen.

Unfallversicherung

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Menschen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in der Häuslichkeit versorgen, in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger an.

Arbeitslosenversicherung

Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen.

Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde (§26 SGB III). Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

Arbeitsförderungsgesetz

Für Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, sieht die Bundesagentur für Arbeit Leistungen der Arbeitsförderung vor. Ihre örtliche Agentur für Arbeit berät Sie individuell zu sämtlichen Fragen der Arbeitsförderung sowie der Berufsrückkehr und prüft, ob die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beinhaltet die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit bis zu sechs Monaten und die Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 2 Jahren. Detaillierte Informationen finden Sie im Informationsblatt Nr. 33.