1 – Häusliche Krankenpflege

Informationsblatt Nr. 1

Wer krankenpflegerische Behandlung benötigt, muss diese nicht zwangsläufig in einer stationären Einrichtung – einer Klinik beispielsweise – erhalten. In zahlreichen Fällen kann eine solche Behandlung auch im häuslichen Umfeld über ambulante Pflegedienste geleistet werden. Die gesetzlichen Grundlagen der häuslichen Krankenpflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt.

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und wird ärztlich verordnet.

Die Versicherten haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege,

  • wenn eine Krankenhausbehandlung erforderlich wäre, diese aber nicht umsetzbar ist oder wenn sich damit eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege),
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

Im Rahmen der Unterstützungspflege erhalten die Versicherten die erforderliche Behandlungspflege, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Behandlungspflege: Hierzu zählen pflegerische Maßnahmen, die durch examinierte Altenpflege- und Krankenpflegekräfte in Zusammenarbeit mit der ärztlichen Praxis durchgeführt werden, wie zum Beispiel

  • Wechseln von Verbänden; Wundbehandlung
  • Medikamentengaben; Injektionen
  • Anziehen von Kompressionsstrümpfen.

Grundpflege: Hierzu zählen beispielsweise

  • Hilfe beim Anziehen und Waschen sowie Hilfe bei der Intimhygiene
  • Betten und Lagern; Dekubitusprophylaxe (Vorbeugung gegen das Wundliegen)
  • Hilfe beim Aufstehen und Laufen
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.

Hauswirtschaftliche Versorgung: Diese beinhaltet die Hilfe bei der Lebensführung und der Weiterführung des Haushalts. Hierzu gehören

  • Reinigen der Wohnung; Beheizen der Wohnung
  • Reinigung von Wäsche und Kleidung
  • Einkäufe
  • Zubereitung von Mahlzeiten.

Betroffene können Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten, wenn sie nicht in der Lage sind die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst durchzuführen und auch keine andere mit im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann.

Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege wird von der Krankenkasse eine Zuzahlung in Höhe von 10,- € pro Verordnung erhoben. Die versicherte Person trägt außerdem 10 % der Kosten der Maßnahme – für längstens 28 Tage je Kalenderjahr – selbst.

Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind oder wenn aufgrund von Schwangerschaft sowie Entbindung häusliche Pflege erforderlich wird, entfallen diese Eigenanteile.

Häusliche Krankenpflege wird als Sachleistung gewährt. Das heißt, der hierfür eingesetzte Pflegedienst rechnet seinen Einsatz direkt mit der Krankenkasse ab. Häusliche Krankenpflege darf nur von Pflegediensten erbracht werden, die einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse abgeschlossen haben.

Bevor häusliche Krankenpflege von einem Pflegedienst in Anspruch genommen wird, muss von der Krankenkasse eine Zusage für die Übernahme der Kosten für die entsprechende Leistung laut Verordnung vorliegen.

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Ist durch die Leistungen der häuslichen Krankenpflege eine ausreichende Versorgung in der eigenen Häuslichkeit unmöglich, kann die versicherte Person Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € (beschränkt auf 56 Tage pro Kalenderjahr). Erhalten die Personen bereits Leistungen der Pflegeversicherung, muss die Kurzzeitpflege in diesem Rahmen in Anspruch genommen werden (siehe Informationsblatt Nr. 8).

Übergangspflege im Krankenhaus

Können im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weder erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden, besteht in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist, bis zu 10 Tagen die Möglichkeit einer Übergangspflege. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Betroffenen, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.