26 – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Informationsblatt Nr. 26

Grundsicherung ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SBG) XII für ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind alle Menschen, die

  • Die Regelaltersgrenze (Zeitpunkt des Bezugs der regulären Altersrente) überschritten haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Das Einkommen und das Vermögen der Antragsstellenden sowie der zusammenlebenden Partner (Bedarfsgemeinschaften) dürfen folgenden Bedarf und den Vermögensfreibetrag nicht überschreiten.

Bedarf

  1. Regelsatz für alleinlebende Erwachsene 563,00 € (Regelbedarfsstufe 1), für zusammenlebende Paare (Ehepaare, Lebenspartner, Personen in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft) je Partner 506,00 € (Regelbedarfsstufe 2)
  2. Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  4. Mehrbedarf bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem

Merkzeichen G oder aG in Höhe von 17% der jeweiligen Regelbedarfsstufe:

– alleinlebende Erwachsene                                                          95,71 €

– zusammenlebende Paare je Partner                                           86,02 €

Bei bestimmten Krankheitsbildern wie Zöliakie und Mukoviszidose oder bei einer mit einer Krankheit verbundenen (krankheitsassoziierten) Mangelernährung kann ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gewährt werden. Voraussetzung für diesen ernährungsbedingten Mehrbedarf ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.

Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Mehrbedarfe wie beispielsweise bei dezentraler Warmwasserversorgung beantragt werden.

Einkommen

Das Einkommen und das Vermögen werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen berücksichtigt. Zum Einkommen gehören unter anderem Renten, Erwerbseinkommen, Pensionen, Mieteinkünfte, Unterhaltszahlungen des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartners oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Ausgenommen vom Einkommen ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder eine vergleichbare Leistung nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Auch das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) wird nicht als Einkommen gewertet. Vom Einkommen abzusetzen sind beispielsweise Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte andere Versicherungsbeiträge.

Vermögen

Zum Vermögen zählen beispielsweise Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Rückkauf-werte von Lebensversicherungen oder Haus- und Grundvermögen.

Berücksichtigt werden folgende Vermögensfreibeträge:

Alleinlebende Erwachsene,                                       10.000 €

zusammenlebende Paare                                         20.000 €

Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit gelten höhere Vermögensfreibeträge.

Ergänzende Leistungen

Geprüft werden kann, ob ein Anspruch auf einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, Beihilfen oder Darlehen für Miet- oder Energieschulden zur Sicherung der Unterkunft sowie auf ein Darlehen für notwendige Anschaffungen besteht.

Leistungen in Einrichtungen

Die Leistungen im Rahmen der Grundsicherung werden auch an Personen gezahlt, die in Einrichtungen wie beispielsweise in Pflegeheimen leben. Sie erhalten neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, ein sogenanntes „Taschengeld“ in Höhe von 152,01 €. Zusätzlich können Heimbewohnende jährlich eine Bekleidungspauschale beantragen.

Besonderheit bei der Grundsicherung

Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern bleiben unberücksichtigt, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltsverpflichteten Person beträgt mehr als 100.000 €.

Grundsicherung wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gewährt.

Grundsicherungsberechtigte können die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht sowie den Sozialtarif bei der Telekom beantragen. Sie haben Anspruch auf eine preisreduzierte Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr, das sogenannte „Berlin Ticket S“.

Darüber hinaus kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gestellt werden.

Die Zuzahlungsgrenze für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr beträgt 2%, für chronisch Erkrankte 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Informationen zu den Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung sind im Informationsblatt 7 zu finden.