25 – Gesetzliche Betreuung

Informationsblatt Nr. 25

Eine gesetzliche Betreuung kommt in Betracht, wenn ein volljähriger Mensch vorübergehend oder auf Dauer wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, für persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise zu sorgen.

Als gesetzliche Betreuende kommen zunächst nahestehende Personen in Frage, aber auch Mitarbeitende eines Betreuungsvereins, der Betreuungsbehörde oder ehrenamtliche Betreuungspersonen sowie Berufsbetreuende. Falls schon eine Betreuungsverfügung formuliert wurde, wird nach Prüfung des Betreuungsgerichts die darin gewünschte Person als Betreuungsperson bestellt. Bei der Auswahl hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen.

Es gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz – eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählt auch tatsächliche Unterstützung durch nahestehende Personen oder soziale Dienste.

Erweiterte Unterstützung – die Betreuungsbehörden haben den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen möglichst so zu unterstützen, dass eine rechtliche Betreuung entbehrlich ist.

Pflicht zur Wunscherfüllung – die Betreuungspersonen haben die Angelegenheiten der betreuten Person so zu regeln, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann.

Schutz des Wohnraums – die Betreuungspersonen dürfen den selbstgenutzten Wohnraum der betreuten Person nur dann aufgeben, wenn dies ihrem Willen entspricht. Beabsichtigen Betreuende, den Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, muss dies dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich angezeigt werden. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Für Eheleute und Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben gilt in gesundheitlichen Notsituationen ein eheliches Notfall-Vertretungsrecht. Dies gilt nicht für getrennt lebende Eheleute. In Fällen, in denen Betroffene aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage sind, die Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu regeln, erhalten Eheleute ein auf maximal sechs Monate begrenztes gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht.

 

Dieses umfasst die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen, die Einwilligung in ärztliche Eingriffe, den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen, den Abschluss von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation, sowie einige weitere dringliche Regelungsbefugnisse.

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden gesetzlichen Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

Ein Betreuungsverfahren kann durch die betroffene Person selbst oder durch Dritte beim Amtsgericht des Wohnortes angeregt werden.

Eine gesetzliche Betreuung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt.

Aufgabe einer gesetzlichen Betreuung ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der betroffenen Person für die vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereiche.

Gesetzliche Betreuungspersonen unterliegen durch Abgabe von Zwischen- und Jahresberichten der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Die laufenden Kosten für die gesetzliche Betreuung werden von den zu betreuenden Personen selbst oder bei Mittellosigkeit von der Justizkasse getragen.

Mögliche Aufgabenbereiche sind beispielsweise Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder die Gesundheitssorge.

Für bestimmte Aufgabenbereiche, die das Selbstbestimmungsrecht der zu betreuenden Person betreffen, ist eine ausdrückliche Anordnung durch das Betreuungsgericht gesetzlich vorgeschrieben.

Das sind beispielsweise Freiheitsentziehende Unterbringungen und Maßnahmen, Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der betreuten Person im Ausland, Bestimmung des Umgangs, Entscheidung über die Telekommunikation, einschließlich der elektronischen Kommunikation, Entgegennahme, Öffnen der Post.

Die bisherigen Aufgabenbereiche, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung bestehen zunächst weiter und müssen bis zum 1.1.2028 entsprechend angepasst werden.

 

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