25 – Gesetzliche Betreuung

Informationsblatt Nr. 25

Eine gesetzliche Betreuung kommt in Betracht, wenn ein volljähriger Mensch vorübergehend oder auf Dauer wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, für seine persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu sorgen.

Ein Betreuungsverfahren kann durch den Betroffenen selbst oder durch Dritte (z. B. Verwandte, Nachbarn, Mitarbeiter eines Pflegedienstes) beim Amtsgericht des Wohnortes angeregt werden.

Eine Betreuung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt.

Das Amtsgericht beauftragt einen psychiatrischen Gutachter mit der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Nach Anhörung der Betreuungsbehörde und des Betroffenen wird dann vom Amtsgericht die Betreuung für die Aufgabenkreise angeordnet, in denen der Betroffene Hilfe und Unterstützung benötigt.

Als Betreuer kommen zunächst nahestehende Personen (in erster Linie Familienmitglieder) in Frage, aber auch Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der Betreuungsbehörde oder ehrenamtliche Betreuer sowie Berufsbetreuer. Falls schon eine Betreuungsverfügung formuliert wurde, wird nach Prüfung des Gerichts die darin gewünschte Person als Betreuer bestellt.

Aufgabe des Betreuers ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betroffenen für die vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenkreise. Dabei hat er stets die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und ihn mit einzubeziehen. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist.

Der Betreuer unterliegt durch Abgabe von Zwischen- und Jahresberichten der Kontrolle des Gerichts.

Die laufenden Kosten für die Betreuung trägt der Betroffene selbst oder bei Mittellosigkeit die Justizkasse.

Mögliche Aufgabenkreise sind:

Vermögensangelegenheiten, wie z. B.

  • Vermögensverwaltung zur Sicherung der Lebenshaltung
  • Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag)
  • Regelung eventueller Schulden

 

 

Aufenthaltsangelegenheiten, wie z. B.

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen und unterbringungsähnliche Maßnahmen
  • Umzug in eine andere Wohnform (z.B. vollstationäre Pflegeeinrichtung) und Mietvertragsregelungen

Gesundheitsangelegenheiten und Heilbehandlung, z.B.

  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
  • Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten

Wohnungsangelegenheiten, z. B.

  • Wohnungsauflösung
  • Mietzahlungen
  • Wohngeldansprüche

Post- und Fernmeldeangelegenheiten, z. B.

  • Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen
  • Post des Betroffenen entgegennehmen und öffnen

Vertretung gegenüber Behörden, z. B.

  • vor Kranken-, Renten- und Sozialleistungsträgern

In den genannten Aufgabenkreisen gibt es Rechtsgeschäfte, die der Betreuer zusätzlich vom Amtsgericht genehmigen lassen muss. Das sind z.B. Kreditaufnahme, Erbauseinandersetzungen, Auflösen von Bankkonten, Unterbringung in Form einer Freiheitsentziehung oder -einschränkung und die Wohnungskündigung.