24 – Vorsorgevollmacht, Betreuungs-/ Patientenverfügung

Informationsblatt Nr. 24

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Operation oder andere Ereignisse können jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen, in denen nicht mehr eigenverantwortlich gehandelt und sinnvoll entschieden werden kann. In diesen Fällen können auch Familienangehörige nur mit Vollmacht entscheiden und handeln. Es ist also immer eine schriftliche Willenserklärung erforderlich.

Ehegattennotvertretungsrecht

Für maximal 6 Monate kann ein Ehegatte für den anderen Ehegatten Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen. Voraussetzung ist, der Arzt der handlungs- und entscheidungsunfähigen Person, hat die Notwendigkeit attestiert. Das Vertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Hat der betroffene Ehegatte zuvor bereits einer anderen Person eine Vollmacht erteilt, kann das Vertretungsrecht keine Anwendung finden.

Eine umfassende Vertretung für alle Lebensbereiche kann weiterhin nur durch eine schriftliche Willenserklärung in einer Vorsorgevollmacht erfolgen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Falle einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des oder der Betroffenen für ihn rechtswirksam handeln sollen.

Die Vollmacht gilt in erster Linie zwischen Vollmachtgebendem und Vollmachtnehmendem ab ihrer Ausstellung. Maßgeblich ist das Vertrauen, welches der bevollmächtigten Person entgegengebracht wird.

Beschränkt sich die Vollmacht lediglich auf die Wahrnehmung von Bankgeschäften, spricht man von einer Bankvollmacht. Vollmachten über Konten, Depots und Schließfächer sollten bei Banken oder Sparkassen direkt erteilt werden, da diese oft nur ihre eigenen Formulare anerkennen.

Eine Vollmacht sollte nur bei voller Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden  Person erteilt werden. Sie kann zudem notariell beurkundet werden. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist eine notarielle Vollmacht angebracht. Auch Betreuungsbehörden der Bezirke können die Unterschrift des Vollmachtgebenden kostenpflichtig behördlich bestätigen.

Die bevollmächtigte Person kann nur mit dem Original der Vorsorgevollmacht tätig werden. Es gibt Bereiche wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder schwerwiegende Entscheidungen im Bereich der Gesundheit, die zusätzlich eine richterliche Genehmigung erfordern.

Des Weiteren ist anzuraten, in der Vollmacht eine namentliche Ersatzbevollmächtigung zu erteilen, für den Fall, dass die ursprünglich bevollmächtigte Person dieser Aufgabe durch Krankheit oder eine andere schwerwiegende Verhinderung nicht nachkommen kann. Soll die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit haben, so muss dies aufgeführt werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung werden eine oder mehrere Personen benannt, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zum Betreuenden bestellt werden sollen. Die betroffene Person kann aber auch aufführen, wer auf keinen Fall als gesetzliche Betreuende fungieren sollen. Auch können konkrete Wünsche hinsichtlich der Führung der Betreuung geäußert werden.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung werden für den Fall, dass die Äußerungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsfähigkeit verloren geht, Wünsche hinsichtlich bestimmter Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe schriftlich festgehalten. Es können eine oder mehrere Personen benannt werden, die die notwendigen Erklärungen abgeben sollen. Die benannten Wünsche, sollten im Vorfeld wohl bedacht werden.

Ambulante Hospizdienste, die örtlichen Betreuungsvereine oder die Zentrale Anlaufstelle Hospiz https://www.hospiz-aktuell.de/ bieten kostenfreie Beratung und Formulierungshilfen an.

Die Verfügung kann alle Krankheitsbilder oder –zustände umfassen. Sie ist in jeder Krankheitsphase verbindlich. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine professionelle Beratung vor dem Abfassen ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, ebenso eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.

Die betroffene Person kann ihren Willen jederzeit ändern.

Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verknüpfen.

Die Originale sollten gut zugänglich aufbewahrt werden und diejenigen informiert sein, die in der Vollmacht oder der Verfügung aufgeführt sind. Sie können auch bei der Bundesnotarkammer https://www.vorsorgeregister.de/ registriert werden.

Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst wurde, wo sich das Original befindet und wer in diesem Falle zu informieren ist.