24 – Vorsorgevollmacht, Betreuungs-/ Patientenverfügung

Informationsblatt Nr. 24

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder andere Ereignisse, können jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen, in denen man nicht mehr eigenverantwortlich handeln und sinnvoll entscheiden kann. In diesen Situationen benötigen An- und Zugehörige eine Vollmacht, mit der sie stellvertretend im Sinne des oder der Betroffenen entscheiden oder handeln können. Dazu ist eine schriftliche Willenserklärung des geschäftsfähigen Vollmachtgebenden oder Verfügenden empfehlenswert.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Falle einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des Betroffenen, für sie oder ihn rechtswirksam handeln sollen.

Die Vollmacht gilt zwischen Vollmachtgebendem und Vollmachtnehmendem ab ihrer Ausstellung, und sie ist sofort wirksam. Beschränkt sich die Vollmacht lediglich auf die Wahrnehmung von Bankgeschäften, spricht man von einer Bankvollmacht. Vollmachten über Konten, Depots und Schließfächer sollten bei Banken oder Sparkassen direkt erteilt werden, da diese meist ihre eigenen Formulare nutzen, die der Vollmachtgeber vor Ort unterschreiben muss.

Eine Vollmacht sollte nur bei voller Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Person aufgesetzt werden. Die Vorsorgevollmacht kann zudem kostenpflichtig öffentlich beglaubigt (Betreuungsbehörde) oder notariell beurkundet werden. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist in jedem Fall eine öffentlich beglaubigte Vollmacht oder eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die bevollmächtigte Person kann nur mit dem Original der Vorsorgevollmacht tätig werden. Es gibt Bereiche wie zum Beispiel die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder schwerwiegende Entscheidungen im Bereich der Gesundheit, die zusätzlich eine richterliche Genehmigung erfordern, es sei denn, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.

Des Weiteren ist anzuraten, eine weitere Vertrauensperson zu einer Ersatzbevollmächtigten zu machen, für den Fall, dass die ursprünglich bevollmächtigte Person dieser Aufgabe durch Krankheit oder eine andere schwerwiegende Verhinderung nicht nachkommen kann. Soll die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit haben, so muss dies aufgeführt werden. Man kann eine Vollmacht jederzeit widerrufen.

Ehegattennotvertretungsrecht

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, kann für maximal 6 Monate, ein Ehegatte für den anderen Ehegatten Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge treffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arzt der handlungs- und entscheidungsunfähigen Person, die Notwendigkeit dafür attestiert. Das Notvertretungsrecht gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften. Es kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Ehepartner in Trennung leben. Hat der erkrankte Ehepartner zuvor bereits einer anderen Person als dem Ehepartner eine Vollmacht für den Bereich der Gesundheitssorge erteilt, kann das Ehegattennotvertretungsrecht ebenso keine Anwendung finden.

Eine umfassende Vertretung für alle Lebensbereiche kann weiterhin nur durch eine schriftliche Willenserklärung in einer Vorsorgevollmacht erfolgen.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können eine oder mehrere Personen benannt werden, die im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit und beim Fehlen einer ausreichenden Vollmacht, zum gesetzlich Betreuenden vom Amtsgericht bestellt werden sollen. Hierbei können auch eigene konkrete Wünsche hinsichtlich der Führung der Betreuung geäußert werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung werden für den Fall, dass die Äußerungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsfähigkeit verloren geht, Wünsche hinsichtlich bestimmter Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe schriftlich festgehalten. Es können eine oder mehrere Personen benannt werden. Diese Personen sollen im Gespräch mit den Ärztinnen und Ärzten oder in einem Notfall, die in der Verfügung festgehaltenen Entscheidungen und Wertvorstellungen des Betroffenen zu Themen wie Gesundheit, Behandlung, Sterben und Tod vertreten und – wenn nötig – dafür sorgen, dass diese auch beachtet werden.

Eine professionelle Beratung vor dem Abfassen ist nicht vorgeschrieben, wird aber sehr empfohlen, ebenso eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.

Ambulante Hospizdienste, die örtlichen Betreuungsvereine oder die Zentrale Anlaufstelle Hospiz https://www.hospiz-aktuell.de/ bieten kostenfreie Beratung und Formulierungshilfen an.

Die Patientenverfügung ist in jeder Krankheitsphase verbindlich. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Die betroffene Person kann ihren Willen jederzeit ändern oder widerrufen.

Berliner Notfallverfügung

Die Berliner Notfallverfügung ist ein zusätzliches Angebot des Landes Berlin. Sie richtet sich an Menschen, die für den akuten Notfall verkürzt und überschaubar wichtige Informationen zu ihren Behandlungswünschen festhalten möchten. Darin können u. a. angegeben werden: die grundlegenden Wünsche zur medizinischen Versorgung in Form von vier Therapiezielen, der Hinweis auf vorhandene Notfallkontaktpersonen und weitere Vorsorgedokumente.

Die Berliner Notfallverfügung ersetzt keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, kann aber im Notfall eine wichtige erste Orientierung bieten. Sie muss mit dem betreuenden Haus- oder Facharzt gemeinsam erstellt sein. Sie ist nur mit Unterschrift des Betroffenen oder seiner vertretungsberechtigten Person, eines Beraters und des Arztes gültig.

Die Originale der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung sollten gut zugänglich aufbewahrt werden und diejenigen zur Aufbewahrung informiert sein, die in der Vollmacht oder der Verfügung benannt sind. Die Vorsorgeunterlagen können auch bei der Bundesnotarkammer https://www.vorsorgeregister.de/ kostenpflichtig registriert werden.

Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst wurden, und wer in diesem Falle zu informieren ist.